Der Verein

Satzung

VUHH e. V. Satzung v. 17.01.2001 i. d. F. vom 27.09.2017

SATZUNG

Verein der niedergelassenen Urologen in Hamburg (VUHH)

  • Name, Sitz, Erscheinungsjahr

L. Der Verein führt den Namen „Verein der niedergelassenen Urologen in Hamburg“ (VUHH) und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach
Der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“

2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbeggünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Zweck des Vereins ist die Fortbildung seiner Mitglieder auf dem Gebiet
der Urologie: die einheitliche Meinungsbildung über die fachgerechte
ambulante Versorgung in der Urologie, die Verbesserung von qualitativ fördernden und qualitativssichernden Maßnahmen in den Praxen und die gemeinsame Wahrnehmung von Interessen gegenüber anderen am Gesundheitswesen Beteiligten. Hierzu führt der Verein Fortbildungsveranstaltungen durch, installiert ein Zertifizierungssystem zum Qualitätsmanagement (beschrieben in einem Anhang zur Satzung) und richtet Arbeitsgemeinschaften ein. Es soll unter Berücksichtigung der öffentlichen
Besonderheiten, insbesondere auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.
Durch die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg (KVH), deren Gremien und
Der Ärztekammer im Sinne der Gesamtheit der niedergelassenen Urologen in
Hamburg hingewirkt werden, ohne den Berufsverband der Deutschen Urologen (BDU e. V.) mit einzubeziehen.

§ 3. Der Verein ist selbstlos tätig.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigung beggünstigt werden.

5. Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

6. Der Verein tritt nicht in Konkurrenz zu dem Berufsverband der Deutschen Urologen e. V. Er begibt sich auch nicht in Widerspruch zu dessen satzungsmätigen Zwecken und Zielen.

7. Die rechtliche Beratung des Vereins und seiner Mitglieder in
vertragsarztrechtlichen und berufsrechtlichen Fragen erfolgt durch eine medizinrechtlich ausgerichtete Rechtsanwaltssozietät. Zu diesem Zweck schließt der Verein mit folgender Rechtsanwaltssozietät eine entsprechende Vereinbarung:

Causa-Concilio Koch & Partner mbB – Rechtsanwälte
Deliusstraße 16, 24114 Kiel,
Standort Hamburg: Neuer Wall 41, 20354 Hamburg

Die Beratung durch die Sozietät erstreckt sich insbesondere auf folgende Rechtsgebiete:

– Honorarabrechnung mit der KVH;
– Prufungs- und Beschwerdeverfahren;
– Arzneimittelregress;
– Qualitätskontrollen;
– Zulassungsfragen;
– Berufsrechtliche Fragen;

Jedes Mitglied ist berechtigt, schriftlich Fragen und Anregungen aus diesen Bereichen an die Hamburger Kanzlei der SozietÄT zu richten, sofern diese dem Vereinszweck dienen. In besonders dringenden Fällen ist ausnahmsweise auch eine telefonische Anfrage möglich. Der zeitliche Umfang, in dem jedes einzelne Mitglied und der Verein insgesamt die rechtliche Beratung in Anspruch nehmen können, bestimmt sich nach der zwischen dem Verein und der Sozietät getroffenen Vereinbarung.

Wenn sich die Beratung in Zukunft auf weitere Gebiete erstrecken soll, so ist dies möglich, soweit dies von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

l. Mitglied des Vereins kann werden, wer als Facharzt/Fachärztin fÃ1⁄4r Urologie durch eine Landesärztekammer anerkannt ist und im räumlichen Gebiet der Freien- und Hansestadt Hamburg als Facharzt/-in fÃ1⁄4r Urologie im Sinne von § 17 Absatz 1 der Berufsordnung für Ärzte in Hamburg niedergelassen oder als solcher/solche in einer Praxis oder in einem Medizinischen Versorgungszentrum mit Sitz im Gebiet der Freien- und Hansestadt Hamburg angestellt ist.

2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand.

3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Er soll den Antrag nur ablehnen, wenn ein wichtiger Grund in der Person des Antragstellers vorliegt. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann der Antragsteller Einspruch beim Vorstand einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten ordentlichen Versammlung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklarung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Geschäftsjahres gekündigt werden.

2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist die Aufgabe der Tätigkeit als Urologe in Hamburg oder ein Verstoss gegen die satzungsmäßigen Ziele des Vereins.

3. Mit dem Beschluss über den Ausschluss gilt die Mitgliedschaft als beendet. Das ausgeschlossene Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt seine Verpflichtungen gegenüber dem VUHH zu erfüllen.

4. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses des Vorstandes Einspruch einlegen. Über diesen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern werden Geldbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen erhoben werden.

2. Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise der Jahresbeiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt mit folgender Maßnahme:

A. Die Mitglieder sind zu verpflichten, dem Verein eine
Einzugsermächtigung für die von Ihnen zu zahlenden Geldbeträge zu erteilen.

B. Umlagen sind der Höhe nach je Mitglied begrenzt auf den doppelten Jahresbeitrag.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand;
2. Die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

1. Vorstand: Nach dieser Satzung ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (im Folgenden „Vorstand“ genannt).

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden, dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister und einem Schriftführer. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

3. Rechtsgeschäfte bedürfen im Innenverhältnis der Zustimmung von mindestens drei Vorstandsmitgliedern.

4. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl an, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein wählbares Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied. Die Wahl hat Gültigkeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die für die verbleibende Amtsdauer des Ausgeschiedenen eine Neuwahl vornimmt.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
3. Ausführung der Beschlusse der Mitgliederversammlung;
4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
5. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern

§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes

1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen und geleitet werden. Die Einberufung soll die Tagesordnung enthalten. Die Einberufungsfrist soll zwei Wochen, mindestens aber drei Tage betragen.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende oder der 1. stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen.

3. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Ausübung der Mitgliedschaft kann auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Die Übertragung muss durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen sein. Kein Mitglied darf mehr als zwei Stimmen haben.

2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

A. Beschlussfassung über die Änderung der Vereinssatzung oder die
Auflassung des Vereins;
B. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das
Nächstes Geschäftsjahr: Entgegennahme des Jahresberichtes des
Vorstandes, Entlastung des Vorstandes;
c. Beschlussfassung über die Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise der
Jahresbeiträge und Umlagen;
d. Wahl der Vorstandsmitglieder;
e. Wahl von zwei KassenprÃ1⁄4fern;
f. Abberufung von Vorstandsmitgliedern aus wichtigem Grund mit 3/4 –
Mehrheit;
G. Beschlussfassung über die Mitgliedschaft eines vom Vorstand
abgelehnten Antragstellers;
H. Beschlussfassung über den Einspruch gegen einen Ausschlussbeschluss
des Vorstandes;
I. Beratung und Beschlussfassung über die vom Vorstand wegen Ihrer
Bedeutung auf die Tagesordnung gebrachten Angelegenheiten:
J. Auswahl der gemeinnützigen öffentlichen Stiftung oder Anstalt gem.
§ 14 Nr. 2 durch Beschluss

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden. Sie wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden des Vorstandes mit einer Frist von vier Wochen mittels schriftlicher Einladung, per Mail oder per Telefax einberufen.

2. In dringenden Fällen hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Hierüber beschließt der Vorstand. Sie wird vom 1. oder 2. Vorsitzenden des Vorstandes mit einer Frist von zwei Wochen mittels schriftlicher Einladung, per Mail oder per Telefax einberufen.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

2. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

4. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

5. Bei Wahlen ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ist dies im ersten Wahlgang nicht der Fall, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll.
Aufzunehmen, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

7. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

§ 13 Satzungsänderung

L. Über die Änderung der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung. Für eine Änderung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2. Sofern vom Registergericht Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermutigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.

§ 14 Auflassung des Vereins

1. Die Auffassung des Vereins wird von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen.

2. Bei Auflassung des Vereins oder bei Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige öffentliche Stiftung oder Anstalt.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 17.01.2001 errichtet.

Die Satzung wurde zuletzt auf der Mitgliederversammlung am 27.09.2017 geändert.

(Unterschriften)

Dr. med. Sven-Holger Köhn Dr. med. Rolf Eichenauer
1. Vorsitzender 1. Stellvertetender Vorsitzender

Dr. med. Olaf Netzbandt Dr. med. Andreas Soyka
2. Stellvertretender Vorsitzender Schatzmeister

Dr. med. Robert Frese
Schriftführer

Anhang zur Satzung des VUHH

Qualitätsmanagement in der Praxis nach den Richtlinien des VUHH

Zum Erhalt der Zertifizierung ‚Qualitätsmanagement nach den Richtlinien des VUHH‘ müssen Vertreter der Praxen folgende Richtlinien erfüllen:

Teilnahme an zwei Fortbildungsveranstaltungen, die die Einführung und die Durchführung des Qualitätsmanagements in der Praxis zum Thema haben. Die Veranstaltungen sollen von einer anerkannten Zertifizierungsstelle (z. B. DEKRA, TÃœV) zertifiziert sein, ebenso wie das Grundgerüst des Qualitätsmanagement-Handbuches; Dieses muss zusätzlich den Anforderungen des gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) entsprechen.

Die Praxen setzen die erworbenen Kenntnisse um und erstellen das Handbuch zum QM in ihren Bereichen.

Eine Patienten- und Mitarbeiterumfrage mit Benchmarking (Vergleich der Praxis zu Vergleichsgruppen wie Mitglieder des VUHH, bundesweite Urologen-Praxen,  Best-Practice-Praxen) durch Fragebögen eines externen Anbieters (z. B. ifabs.de) muss durchgeführt werden.

Die Kontrolle der Umsetzung und Fortführung des Qualitätsmanagements erfolgt durch einen Fragebogen (entspricht dem internen Audit-Fragebogen des QM-Handbuches). Der Vorstand prüft, ob das interne Audit den vorgegebenen Voraussetzungen entspricht.

Sind die o. g. Bedingungen erfüllt, kann die Zertifizierung durch den VUHH erfolgen und es wird ein Zertifikat hierüber erstellt.